Seite 10 nachvollziehbar ist. In der Landwirtschaft werde doch nicht gratis gearbeitet“; Frage 31: „B___ weist darauf hin, dass F___ im vorher erwähnten Brief vom 17. Februar 2017 als verantwortlicher Eigentümer bezeichnet werde. Er sehe hier eine Unklarheit und einen Widerspruch.“ Nach Ansicht des Obergerichts deuten auch diese Äusserungen nicht auf eine abschliessende Meinungsbildung des Beschwerdegegners 1 hin, wurden doch dabei lediglich Zweifel angebracht.