Bei der Befragung von F___ vom 10. März 2017 hat der Beschwerdegegner 1 von RA AA___ zu Beginn eine Vollmacht verlangt, was angesichts der zu diesem Zeitpunkt unklaren Eigentums- und Vertretungsverhältnisse nicht als schikanös einzustufen ist. In Bezug auf die gerügte Voreingenommenheit beanstandet der Beschwerdeführer konkret folgende Aussagen/Fragen des Beschwerdegegners 1 (vgl. Protokoll vom 3. Mai 2017): Frage 10: „Wie erklären Sie sich die äussert guten Kaufkonditionen?“; Frage 13: „Gestützt auf den Kaufvertrag und Ihre Aussagen stelle ich in den Raum, dass der Kaufvertrag nicht glaubwürdig ist“; Frage 20: „B___ erwidert, dass diese Handhabung für ihn nicht