Dass sich der Beschwerdegegner 1 als Leiter der Vollstreckungsbehörde dadurch veranlasst fühlte, den Sachverhalt unangemeldet zu kontrollieren, ist nicht zu beanstanden. Der Kommentar am Schluss des Kontrollberichts vom 20. Februar 2017, wonach der Beschwerdegegner 1 das Tierhalteverbot weiterhin als nicht umgesetzt erachte, ist im Zusammenhang mit den vorgefundenen Nutztieren auf dem Betrieb des Beschwerdeführers und der im Kontrollbericht notierten Aussagen von F___ zu verstehen. In diesem Kontext lässt sich diese Äusserung als eine – etwas direkt formulierte – erste provisorische Einschätzung der vorgefundenen Situation qualifizieren.