3.4 Aus den Akten geht hervor, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Veterinäramt mit Schreiben vom 17. Februar 2017 darüber informiert hat, dass A2___ ihren gesamten Viehbestand an F___ verkauft habe. Dass sich der Beschwerdegegner 1 als Leiter der Vollstreckungsbehörde dadurch veranlasst fühlte, den Sachverhalt unangemeldet zu kontrollieren, ist nicht zu beanstanden.