Ein Entscheidungsträger hat jedoch in den Ausstand zu treten, wenn der Eindruck besteht, er könne sich von den zuvor getroffenen Feststellungen und Wertungen nicht mehr lösen, womit der Ausgang des Verfahrens vorher bestimmt erscheint (BGE 126 I 68 E. 3c). Abschätzige Äusserungen über die Parteien oder sehr stark wertende Äusserungen über die fraglichen Vorfälle können unter Umständen den Anschein der Befangenheit begründen (BGE 127 I 196 E. 2d).