Eine Prognose über Sachverhalt und Rechtslage führt nicht zu einer Ausstandspflicht, solange das Behördenmitglied erkennen lässt, dass die geäusserten Ansichten vorläufiger Natur sind und je nach Verfahrensstand überprüft und angepasst werden (SCHINDLER, a. a. O, S. 131). Ein Entscheidungsträger hat jedoch in den Ausstand zu treten, wenn der Eindruck besteht, er könne sich von den zuvor getroffenen Feststellungen und Wertungen nicht mehr lösen, womit der Ausgang des Verfahrens vorher bestimmt erscheint (BGE 126 I 68 E. 3c).