Diese Zweifel seien nicht aus der Luft gegriffen, sondern gründeten in Fakten, die der Beschwerdeführer selber gesetzt habe: u.a. dadurch, dass die Tiere weiterhin auf seinem Betrieb verblieben seien oder dass Unterlagen gefehlt hätten, die gemäss Kaufvertrag bei F___ hätten vorliegen müssen. Bei den Äusserungen des Veterinäramts und des Beschwerdegegners 1 habe es sich zudem um vorläufige Beurteilungen gehalten, die jeweils in Verbindung mit Massnahmen gestanden seien, bestehende Unklarheiten zu bereinigen.