Bei der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2018 liess der Beschwerdegegner 1 zudem u.a. geltend machen, dass Vollstreckungsverfügungen aufgrund der Verwaltungseffizienz grundsätzlich vom Regelungsbereich der Ausstandsnormen ausgenommen seien. Was der Beschwerdeführer als Voreingenommenheit bezeichne, seien sachlich vorgetragene Zweifel des Veterinäramts am korrekten Vollzug des Tierhalteverbots während des Prüfungsverfahrens. Diese Zweifel seien nicht aus der Luft gegriffen, sondern gründeten in Fakten, die der Beschwerdeführer selber gesetzt habe: