3.2 Der Beschwerdegegner 1 hält dagegen, es sei fraglich, inwieweit Ausstandsgründe bei Vollstreckungsverfahren massgebend seien. Gegen den Beschwerdeführer lägen rechtskräftige Tierhalteverbote sowie Vollstreckungsverfügungen vor. Bei der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2018 liess der Beschwerdegegner 1 zudem u.a. geltend machen, dass Vollstreckungsverfügungen aufgrund der Verwaltungseffizienz grundsätzlich vom Regelungsbereich der Ausstandsnormen ausgenommen seien.