In Frage 52 bekräftige der Kantonstierarzt die Absicht, die Nutztierhaltung [Wohnort] zu räumen. Damit nehme der Beschwerdegegner 1 das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens vorweg und drohe Verwaltungszwang an, obwohl angeblich gar keine Anschuldigungen gegen F___ im Raum stünden. Letztlich sei die Haltung des Beschwerdegegners 1 von Beginn weg festgestanden, was er durch seine diversen Äusserungen bestätigt habe (z. B: er nehme die Aussagen von F___ „mehr oder wenig wahr“ zur Kenntnis.)