Andererseits begründet er den Ausstand der Beschwerdegegner 1-4 mit einer Häufung von Verfahrensfehlern. Dem Beschwerdegegner 1 wirft er zudem sinngemäss vor, dass dieser ein persönliches Interesse am Vollzug des Tierhalteverbots gegenüber dem Beschwerdeführer habe. Nachfolgend werden diese Rügen in Bezug auf die Beschwerdegegner 1-4 einzeln zu prüfen sein.