e contrario). Dies hat umgekehrt zur Folge, dass die Hürden für das Vorliegen eines Ausstandsgrunds bei der Vorbereitung und dem Erlass einer Vollstreckungsverfügung höher anzusetzen sind, als dies bei der Vorbereitung und dem Erlass einer Sachverfügung der Fall wäre (vgl. dazu auch BGE 141 I 97 E. 5, wonach Art. 6 EMRK bei Vollstreckungsverfahren grundsätzlich keine Anwendung findet).