Seite 7 systembedingt in der betreffenden Angelegenheit vorbefasst ist (vgl. Art. 61 VRPG). In einem Vollstreckungsverfahren wird lediglich über die Art und Weise der Durchsetzung der rechtskräftigen Verfügung entschieden, wobei dem Pflichtigen grundsätzlich keine neue Last auferlegt wird. Infolgedessen wird die Anfechtbarkeit einer Vollstreckungsverfügung nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zugelassen, weshalb nicht mehr alle Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens und der angefochtenen Verfügung gerügt werden können (Art. 33 Abs. 1 VRPG e contrario).