BGE 107 Ia 135 E. 2b). Eine Beurteilung aller konkreten Umstände ist indessen in jedem Fall unabdingbar (BGE 125 I 119 E. 3f). 2.3 Das Vollstreckungsverfahren weist die Besonderheit auf, dass die verfügende Verwaltungsbehörde die von ihr getroffene Anordnung selbst vollstreckt, womit diese