Nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche, können befangen sein (BGE 137 V 201 E. 1.3.3). Auf die Beschwerde ist demzufolge nur insoweit einzutreten, als diese das Ausstandsbegehren gegen vier Mitarbeiter des Veterinäramts zum Gegenstand hat. Ebenso wenig kann auf den Verfahrensantrag eingetreten werden, das Verfahren betreffend Vollstreckungsverfügung Vollzug Tierhalteverbot gegen F___ bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens betreffend Ausstandsbegehren zu sistieren.