Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit darin beantragt wird, festzustellen, dass für das ganze Veterinäramt eine Ausstandspflicht gilt. Der Beschwerdeführer verkennt hierbei, dass sich Ausstandsbegehren rechtsprechungsgemäss nur gegen Mitglieder einer Behörde, nicht aber gegen eine Behörde als solche richten können. Nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche, können befangen sein (BGE 137 V 201 E. 1.3.3).