Das Obergericht vertritt die Auffassung, dass sich die streitige Problematik mit denselben Parteien wieder stellen könnte und an der Klärung der Ausstandsproblematik im Vollstreckungsverfahren ein grundsätzliches öffentliches Interesse besteht. Zudem kann der Ausgang des vorliegenden Verfahrens Auswirkungen auf das Hauptverfahren haben, welches zurzeit (noch) bei der Vorinstanz hängig ist. Damit ist auf die Beschwerde grundsätzlich, aber unter folgendem Vorbehalt einzutreten: Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit darin beantragt wird, festzustellen, dass für das ganze Veterinäramt eine Ausstandspflicht gilt.