Anders verhält es sich, wenn sich die streitige Problematik jederzeit unter gleichen und ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Klärung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein grundsätzliches öffentliches Interesse besteht und die Frage im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte (BGE 124 I 231 E. 1b). Das Obergericht vertritt die Auffassung, dass sich die streitige Problematik mit denselben Parteien wieder stellen könnte und an der Klärung der Ausstandsproblematik im Vollstreckungsverfahren ein grundsätzliches öffentliches Interesse besteht.