Grundsätzlich ist ein Rechtsschutzinteresse nur dann vorhanden, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung noch andauert. Anders verhält es sich, wenn sich die streitige Problematik jederzeit unter gleichen und ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Klärung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein grundsätzliches öffentliches Interesse besteht und die Frage im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte (BGE 124 I 231 E. 1b).