Das Veterinäramt hat gegen den Beschwerdeführer zwischenzeitlich eine Vollstreckungsverfügung erlassen, womit sich die Frage stellt, inwieweit noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Behandlung dieser Beschwerde besteht. Grundsätzlich ist ein Rechtsschutzinteresse nur dann vorhanden, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung noch andauert.