Seite 5 1.2 Gemäss Art. 32 Abs. 1 i. V. m. Art. 59 VRPG ist zur Beschwerde berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat oder durch das Gesetz dazu ermächtigt ist. Das Veterinäramt hat gegen den Beschwerdeführer zwischenzeitlich eine Vollstreckungsverfügung erlassen, womit sich die Frage stellt, inwieweit noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Behandlung dieser Beschwerde besteht.