Erwägungen 1. 1.1 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind. Da im vorliegenden Fall die Vorinstanz als Rechtsmittelinstanz über den streitigen Ausstand gegen vier Mitarbeitende des Veterinäramts entschieden hat, handelt es sich beim angefochtenen Entscheid um eine letztinstanzliche Verfügung einer kantonalen Verwaltungsbehörde. Das Obergericht ist folglich zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG, bGS 143.1).