R. Am 18. Januar 2018 fand in Herisau die vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Verhandlung statt. Diesbezüglich kann auf das berichtigte Protokoll vom 8. Februar 2018 sowie die schriftlichen Plädoyers des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners 1 verwiesen werden. S. Auf Eröffnung des Urteildispositivs hin verlangte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Februar 2018 eine Begründung des Urteils. Damit sind die Voraussetzungen für die nach Ziff. 4 des Dispositivs in Aussicht gestellte Reduktion der Entscheidgebühr nicht gegeben. T. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen näher eingegangen.