L. Das Departement Gesundheit und Soziales wies das Ausstandsbegehren mit Entscheid vom 6. Juli 2017 ab. Begründet wurde der Entscheid im Wesentlichen damit, dass die vom Antragssteller angeführten Punkte als subjektive Sachverhaltsfeststellungen zu beurteilen seien. Im vorliegenden Fall sei nicht ersichtlich, wie sich allfällige Verfahrensfehler auf eine fehlende Distanz oder Neutralität der betreffenden Mitarbeiter des Veterinäramts ausgewirkt hätten. Solche Verfahrensfehler seien in den dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen und könnten grundsätzlich nicht zur Begründung der Befangenheit herangezogen werden.