I. Mit Schreiben vom 3. Mai 2017 stellte das Veterinäramt fest, dass es das Protokoll der Befragung als berichtigt betrachte. Auf das Sistierungsgesuch sei nicht eingetreten worden, weil kein Verfahren gegen F___ vorliege. J. Am 9. Juni 2017 liess das Veterinäramt A1___ den Entwurf einer Vollstreckungsverfügung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zukommen. Darin kam es in Ziff. 27 der Erwägungen zum Schluss, dass keine Ausstandsgründe vorlägen, weshalb nicht auf das Ausstandsgesuch eingetreten werde.