A. A1___ führt in [Wohnort], Gemeinde G___, einen Landwirtschaftsbetrieb. Er wurde bereits mehrfach wegen Verstössen gegen das Tierschutzgesetz von Strafgerichten der Kantone St. Gallen und Appenzell Ausserrhoden verurteilt. Am 20. Februar 2012 verfügte das Veterinäramt des Kantons Appenzell Ausserrhoden gegen ihn ein zeitlich unbeschränktes Halteverbot für Nutztiere mit Ausnahme der Pferdehaltung. Dieses Tierhalteverbot wurde letztinstanzlich vom Bundesgericht mit Urteil vom 31. März 2015 bestätigt. B. Gemäss Kauf- und Darlehensvertrag vom 9. Juni 2015 verkaufte A1___ seinen Tierbestand mit Wirkung ab dem 1. Juni 2015 an seine Ehefrau A2___.