Daher besteht insgesamt kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung. Den Behörden ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 59 i.V.m. Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG). Demnach werden keine Entschädigungen zugesprochen. 28 REBECCA HIRT, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2004, S. 101 Seite 7 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A___ wird in Bezug auf die Kostenvorschüsse für die Verfahren