3.2 Der Beschwerdeführer unterliegt in Bezug auf den Antrag im Verfahren O1S 14 12, weshalb ihm in diesem Punkt keine Entschädigung zusteht. Zwar kann bei Verlegung der Verfahrenskosten bei Gegenstandslosigkeit der mutmassliche Prozessausgang 28 berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall hätte die Beschwerde jedoch in jenen Verfahren, welche zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden, mangels vorgängiger Mahnung durch den Beschwerdeführer ebenfalls abgewiesen werden müssen. Daher besteht insgesamt kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung.