Seite 6 Rechtsverweigerungsbeschwerde keine Mahnung ausgesprochen hat. Daher ist unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die vorliegende Beschwerde in Bezug auf das Verfahren O1S 14 12 abzuweisen. 3. 3.1 Vorliegend geht es im Kern um die Vergütung von Kosten im Rahmen der Sozialhilfe. Nach Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 lit. b VRPG wird im Bereich der öffentlichen Fürsorge in der Regel auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. Demnach werden keine Kosten erhoben.