2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, seit Erhebung der (erneuten) Rechtsverweigerungsbeschwerde am 4. November 2016 sei in der Angelegenheit nichts gelaufen. Dem ist nicht so, ermahnte der Beschwerdegegner doch die Gemeinde B___ mit Schreiben vom 23. November 2016, die Angelegenheit nach Erhalt der notwendigen Unterlagen beförderlich zu erledigen.26 Und am 11. April 2017 wies er den Beschwerdeführer darauf hin, dass ohne die angeforderten Unterlagen ein Entscheid seitens der Gemeinde nicht möglich sei.27 Insofern hatte es der Beschwerdeführer in der Hand, die Angelegenheit einen Schritt voran zu bringen.