2.1 Nach Art. 3 Abs. 1 VRPG behandeln die Verwaltungsbehörden ein bei ihnen eingeleitetes Verfahren beförderlich und sorgen ohne Verzug für dessen Erledigung. Mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde kann die Verweigerung oder ungebührliche Verzögerung einer Amtshandlung gerügt werden, sofern kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist (Art. 42 Abs. 1 VRPG). Ein Teil der Lehre geht allerdings davon aus, dass vor der Beschwerde eine Mahnung an die säumige Behörde zu richten ist.