Seite 5 Unerheblich ist, ob gegen die Verfügung der Gemeinde B___ vom 7. Juni 2017 Rekurs erhoben wurde. Kernthema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Untätigkeit des Departementes und nicht die Rechtskraft einer Verfügung der Gemeinde, zumal die Gemeinde keinen Einfluss auf den Verlauf des diesbezüglichen Rechtsmittelverfahrens hat und auch keine zweite Verfügung in der gleichen Sache erlassen kann.