1. 1.1 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass das Obergericht für die Behandlung der Rechtsverweigerungsbeschwerde zuständig ist (Art. 42 Abs. 3 VRPG20). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist grundsätzlich an keine Fristen gebunden (Art. 42 Abs. 2 VRPG) und die Prüfung der weiteren Voraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind (Art. 54, Art. 56 und Art. 59 VRPG). Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.