E. Mit Eingabe vom 13. Juni 2017 erhob A___ Rechtsverweigerungsbeschwerde mit dem eingangs wiedergegebenen Antrag beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass vorliegend das Beschleunigungsgebot verletzt sei. Die Behandlung seiner Anträge vom 28. Juli 2014 und vom 21. Oktober 2014 in Sachen Gerichtsvorschüsse sei längst überfällig. Das DGS sei zu veranlassen, dem Beschleunigungsgebot Folge zu leisten und die Beschwerde vom 4. November 2016 zu entscheiden.14