Seite 2 A.4 Mit Entscheid vom 17. August 2016 hiess das DGS die Rechtsverweigerungsbeschwerde von A___ vom 4. April 2016 betreffend Verweigerung einer Amtshandlung gut und verpflichtete die Gemeinde B___, bis zum 30. September 2016 über die gestellten Anträge zu entscheiden.4