Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung Urteil vom 29. März 2018 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer Oberrichter E. Graf, P. Louis Obergerichtsschreiberin M. Epprecht Verfahren Nr. O4V 17 18 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A___ Beschwerdegegner Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kasernenstrasse 17, 9102 Herisau Beigeladener Gemeinderat B___ Gegenstand Rechtsverweigerungsbeschwerde Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers: Das Departement Gesundheit und Soziales sei zu veranlassen über die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 4. November 2016 umgehend zu entscheiden. b) des Beschwerdegegners: Die Beschwerde von A___ sei als erledigt abzuschreiben. Sachverhalt A. A.1 A___ wandte sich unter dem Titel „Bewilligung von besonderen Aufwendungen“ mit Schreiben vom 28. Juli 2014 an die Gemeinde B___ und ersuchte um Gutheissung des folgenden Antrags: „Zusätzliche Aufwendungen für Gerichtsvorschüsse der Gerichtsverfahren Verf. Nr. O1S 14 5, O1S 14 6, O1S 14 7 und O1S 14 8 im Betrag von je Fr. 500.--, Total Fr. 2‘000.--, seien zu übernehmen und auf mein der Gemeinde B___ bekanntes Konto bei der UBS AG zu überweisen.“1 A.2 Mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 wandte sich A___ erneut an die Gemeinde B___ und beantragte: „Zusätzliche Aufwendungen für den Gerichtsvorschuss des Gerichtsverfahrens Verf. Nr. O1S 14 12 im Betrag von Fr. 500.-- sei zu übernehmen und auf mein der Gemeinde B___ bekanntes Konto bei der UBS AG zu überweisen.“2 A.3 Am 4. April 2016 reichte A___ beim Departement Gesundheit und Soziales (nachfolgend: DGS) eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ein mit dem Antrag, die Gemeindebehörden von B___ seien anzuhalten, umgehend zu verfügen.3 1 Act. 7.1 2 Act. 7.1 3 Act. 7.1 Seite 2 A.4 Mit Entscheid vom 17. August 2016 hiess das DGS die Rechtsverweigerungsbeschwerde von A___ vom 4. April 2016 betreffend Verweigerung einer Amtshandlung gut und verpflichtete die Gemeinde B___, bis zum 30. September 2016 über die gestellten Anträge zu entscheiden.4 B. B.1 Am 6. Oktober 2016 teilte A___ dem DGS mit, dass sich die Gemeinde B___ bis heute weigere, dem Entscheid vom 17. August 2016 nachzukommen und über die Anträge vom 28. Juli 2014 und vom 21. Oktober 2014 zu entscheiden. Er bitte darum, die entsprechenden Massnahmen zu treffen.5 B.2 Das DGS gewährte mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 der Gemeinde B___ eine letzte, nicht mehr erstreckbare Frist bis 12. November 2016, um über die gestellten Anträge zu entscheiden.6 B.3 Mit Schreiben vom 1. November 2016 ersuchte die Gemeinde B___ A___ in den Verfahren O1S 14 5, O1S 14 6, O1S 14 7 und O1S 14 8 um Zustellung von Unterlagen bis 7. November 2016.7 C. Am 4. November 2016 reichte A___ beim DGS erneut eine Rechtsverweigerungs- beschwerde ein. Er beantragte, dass über seine Anträge vom 28. Juli 2014 und vom 21. Oktober 2014 in Sachen Gerichtsvorschüsse der Entscheid durch das Departement zu fällen und dass die Gemeinde B___ zur Bezahlung einer angemessenen Entschädigung an ihn zu verpflichten sei.8 D. D.1 Mit Schreiben vom 9. November 2016 ersuchte die Gemeinde B___ beim DGS um eine Fristverlängerung der bis zum 12. November 2016 angesetzten Frist, da A___ die mit Schreiben vom 1. November 2016 einverlangten Unterlagen nicht eingereicht habe.9 4 Act. 7.7 und act. 16.11 5 Act. 7.8 und act. 16.11 6 Act. 7.9 und act. 16.11 7 Act. 7.14 8 Act. 16.11 9 Act. 7.11 Seite 3 D.2 Das DGS mahnte mit Schreiben vom 23. November 2016 die Gemeinde B___ um eine beförderliche Erledigung der Angelegenheit.10 Mit einer Kopie dieses Schreibens wurde auch A___ bedient.11 D.3 Mit Schreiben vom 11. April 2017 wandte sich das DGS an A___ und mahnte die Einsendung der von der Gemeinde B___ einverlangten Unterlagen an.12 D.4 An der Sitzung vom 7. Juni 2017 beschloss der Gemeinderat B___, dass der Antrag von A___ auf Kostenübernahme der Sicherheitsleistungen in den zurzeit sistierten Verfahren O1S 14 5, O1S 14 6, O1S 14 17 [richtig: O1S 14 7] und O1S 14 8 vor dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden abgewiesen wird. Versandt wurde die Verfügung am 23. Juni 2017.13 E. Mit Eingabe vom 13. Juni 2017 erhob A___ Rechtsverweigerungsbeschwerde mit dem eingangs wiedergegebenen Antrag beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass vorliegend das Beschleunigungsgebot verletzt sei. Die Behandlung seiner Anträge vom 28. Juli 2014 und vom 21. Oktober 2014 in Sachen Gerichtsvorschüsse sei längst überfällig. Das DGS sei zu veranlassen, dem Beschleunigungsgebot Folge zu leisten und die Beschwerde vom 4. November 2016 zu entscheiden.14 F. Das DGS beantragte in der Vernehmlassung vom 5. Juli 2017, die Beschwerde von A___ als erledigt abzuschreiben. Durch die Verfügung der Gemeinde B___ vom 7. Juni 2017 sei die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde gegenstandslos geworden.15 Die beigeladene Gemeinde B___ verzichtete auf eine Stellungnahme. G. Mit Eingabe vom 14. Juli 2017 liess A___, vertreten durch seine Tochter C___, gegen die Verfügung der Gemeinde B___ vom 7. Juni 2017 Rekurs erheben.16 10 Act. 7.12 11 Act. 7.13 12 Act. 7.14 13 Act. 7.15 14 Act. 1 15 Act. 6 16 Act. 10 Seite 4 H. Die Replik von A___ ging am 10. Oktober 2017 beim Obergericht ein.17 Mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 verzichtete das DGS auf eine Duplik und reichte die korrigierten Akten ein.18 Hierzu nahm A___ mit Eingabe vom 1. Dezember 2017 Stellung.19 I. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den Akten sowie auf die Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit für die Beurteilung entscheidrelevant, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass das Obergericht für die Behandlung der Rechtsverweigerungsbeschwerde zuständig ist (Art. 42 Abs. 3 VRPG20). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist grundsätzlich an keine Fristen gebunden (Art. 42 Abs. 2 VRPG) und die Prüfung der weiteren Voraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind (Art. 54, Art. 56 und Art. 59 VRPG). Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 In der Verfügung vom 7. Juni 2017 beschloss der Gemeinderat B___, den Antrag von A___ auf Kostenübernahme der Sicherheitsleistungen in den Verfahren O1S 14 5, O1S 14 6, O1S 14 17 [richtig: O1S 14 7] und O1S 14 8 vor dem Obergericht abzuweisen.21 Versandt wurde die Verfügung am 23. Juni 2017 und damit nach Einreichung der vorliegenden Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 13. Juni 2017.22 Somit hat der Gemeinderat B___ in Bezug auf die oben genannten Verfahren während der Rechtshängigkeit der Rechtsverweigerungsbeschwerde Sachverfügungen erlassen. Die vorliegende Beschwerde wird daher in Bezug auf diese Verfahren gegenstandslos und ist abzuschreiben.23 17 Act. 9 18 Act. 15 und act. 16 19 Act. 18 20 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. September 2002 (VRPG, bGS 143.1) 21 Act. 7.15 22 Act. 7.15 und act. 1 23 MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N. 12 zu Art. 46a VwVG; BOSSHART/BERTSCHI, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N. 52 zu § 19 VRG; vgl. Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden O4V 16 24 vom 31. August 2017 E. 1.4 Seite 5 Unerheblich ist, ob gegen die Verfügung der Gemeinde B___ vom 7. Juni 2017 Rekurs erhoben wurde. Kernthema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Untätigkeit des Departementes und nicht die Rechtskraft einer Verfügung der Gemeinde, zumal die Gemeinde keinen Einfluss auf den Verlauf des diesbezüglichen Rechtsmittelverfahrens hat und auch keine zweite Verfügung in der gleichen Sache erlassen kann. 2. Von der Gemeinde B___ nicht behandelt wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2014 in Bezug auf das Verfahren O1S 14 12. In diesem Punkt wurde die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht gegenstandslos und ist demnach zu entscheiden. 2.1 Nach Art. 3 Abs. 1 VRPG behandeln die Verwaltungsbehörden ein bei ihnen eingeleitetes Verfahren beförderlich und sorgen ohne Verzug für dessen Erledigung. Mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde kann die Verweigerung oder ungebührliche Verzögerung einer Amtshandlung gerügt werden, sofern kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist (Art. 42 Abs. 1 VRPG). Ein Teil der Lehre geht allerdings davon aus, dass vor der Beschwerde eine Mahnung an die säumige Behörde zu richten ist. Zwar erscheint eine solche Mahnung oder zumindest eine Erkundigung nach dem Stand des Verfahrens als in der Regel zweckmässig und zumutbar, als Eintretensvoraussetzung für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde sollte sie aber nicht aufgefasst werden.24 Demgegenüber tendiert die Rechtsprechung dazu, vor einer Rechtsverweigerungsbeschwerde eine Mahnung als nötig zu erachten.25 2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, seit Erhebung der (erneuten) Rechtsverweigerungs- beschwerde am 4. November 2016 sei in der Angelegenheit nichts gelaufen. Dem ist nicht so, ermahnte der Beschwerdegegner doch die Gemeinde B___ mit Schreiben vom 23. November 2016, die Angelegenheit nach Erhalt der notwendigen Unterlagen beförderlich zu erledigen.26 Und am 11. April 2017 wies er den Beschwerdeführer darauf hin, dass ohne die angeforderten Unterlagen ein Entscheid seitens der Gemeinde nicht möglich sei.27 Insofern hatte es der Beschwerdeführer in der Hand, die Angelegenheit einen Schritt voran zu bringen. Unabhängig davon ist aber festzustellen, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner vor Erhebung der 24 BOSSHART/BERTSCHI, a.a.O., N. 48 zu § 19 VRG 25 BGE 125 V 373 E. 2b/cc; Urteil des Bundesgerichts 9C_84/2015 vom 17. März 2015 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2007 vom 24. September 2007 E. 4.2; vgl. Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden O4V 16 30 vom 6. Juli 2017 E. 3.1 26 Act. 7.12 27 Act. 7.14 Seite 6 Rechtsverweigerungsbeschwerde keine Mahnung ausgesprochen hat. Daher ist unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die vorliegende Beschwerde in Bezug auf das Verfahren O1S 14 12 abzuweisen. 3. 3.1 Vorliegend geht es im Kern um die Vergütung von Kosten im Rahmen der Sozialhilfe. Nach Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 lit. b VRPG wird im Bereich der öffentlichen Fürsorge in der Regel auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. Demnach werden keine Kosten erhoben. 3.2 Der Beschwerdeführer unterliegt in Bezug auf den Antrag im Verfahren O1S 14 12, weshalb ihm in diesem Punkt keine Entschädigung zusteht. Zwar kann bei Verlegung der Verfahrenskosten bei Gegenstandslosigkeit der mutmassliche Prozessausgang 28 berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall hätte die Beschwerde jedoch in jenen Verfahren, welche zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden, mangels vorgängiger Mahnung durch den Beschwerdeführer ebenfalls abgewiesen werden müssen. Daher besteht insgesamt kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung. Den Behörden ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 59 i.V.m. Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG). Demnach werden keine Entschädigungen zugesprochen. 28 REBECCA HIRT, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2004, S. 101 Seite 7 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A___ wird in Bezug auf die Kostenvorschüsse für die Verfahren • O1S 14 5 (per 1. Juni 2015 Übertrag auf O2S 14 15), • O1S 14 6 (per 1. Juni 2015 Übertrag auf O2S 14 16), • O1S 14 17 (richtig: O1S 14 7; per 1. Juni 2015 Übertrag auf O2S 14 17) • O1S 14 8 (per 1. Juni 2015 Übertrag auf O2S 14 18) zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben und in Bezug auf den Kostenvorschuss für das Verfahren O1S 14 12 (per 1. Juni 2015 Übertrag auf O2S 14 19) abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an den Beschwerdeführer, den Beschwerdegegner und den Beigeladenen. Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Monika Epprecht versandt am: 12.06.18 Seite 8