Insoweit dieses Rekursbegehren (inzwischen) gegenstandslos (geworden) ist, hat ein Abschreibungsentscheid zu ergehen. Hält sich das Departement Gesundheit und Soziales im Übrigen nicht für zuständig, um über dieses Rekursbegehren zu entscheiden, so hat ein Nichteintretensentscheid zu ergehen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.