Der Vertreter der Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, wer den gebotenen Anstand schuldhaft verletzt, vom Gericht mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 2‘000.--, im Wiederholungsfall bis zu Fr. 5‘000.-- bestraft werden kann. Während im vorliegenden Fall von einer derartigen Sanktion im Rahmen des gerichtlichen Ermessensspielraums noch abgesehen wird, würde entgegen der vom Vertreter der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht künftig im Wiederholungsfall auch bei grosszügiger Ausübung des Ermessens, was noch zum gebotenen Anstand zu zählen ist