e. Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag an das DGS am 13. Februar 2017 im Rahmen des dort erhobenen Rekurses gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 11. Januar 2017 eingereicht. Seither ist inzwischen mehr als ein Jahr vergangen, ohne dass das DGS seine Zuständigkeit für den Erlass der beantragten superprovisorischen Verfügung mit einer formellen Nichteintretensverfügung verneint hätte. Da das Verfahren bei weiterhin streitiger Zuständigkeitsfrage nur durch eine solche formelle Nichteintretensverfügung abge-