Das ändert aber nichts daran, dass - nachdem die Beschwerdeführerin offensichtlich weiterhin die Zuständigkeit des DGS behauptet und ihren Anträgen gemäss Ziff. 5 des Rekursbegehrens von der Gemeinde mit der Abrechnungsverfügung vom 22. Mai 2017 jedenfalls nicht vollumfänglich entsprochen worden ist - das DGS über seine Zuständigkeit einen Entscheid zu fällen hat, welcher nach wie vor aussteht. Dabei kann, insoweit das Rekursbegehren durch die Abrechnung der Gemeinde vom 22. Mai 2017 inzwischen gegenstandslos geworden ist, ein Abschreibungsbeschluss ergehen; im Übrigen hat ein Nichteintretensentscheid des DGS zu ergehen.