Art. 2 Abs. 1 VRPG). Da inzwischen die Gemeinde bereits mit Abrechnungsverfügung vom 22. Mai 2017 auf das Begehren der Beschwerdeführerin, welche ihren Antrag fälschlicherweise bei dem nicht dafür zuständigen DGS gestellt hatte, reagiert hat, ist, nachdem diese Abrechnung rechtskräftig geworden ist, der Antrag inzwischen in weiten Teilen gegenstandslos geworden, worauf das DGS in der Vernehmlassung zu Recht hinweist. Das ändert aber nichts daran, dass - nachdem die Beschwerdeführerin offensichtlich weiterhin die Zuständigkeit des DGS behauptet und ihren Anträgen gemäss Ziff.