d. Da die Beschwerdeführerin, wie auch ihre beim Obergericht eingereichte Rechtsverweigerungsbeschwerde deutlich zeigt, weiterhin davon ausgeht, dass das DGS zur Behandlung des in Ziff. 5 der Rekursbegehren gestellten Antrags zuständig sei, ist jedoch seitens des DGS, bei dem dieser Antrag eingereicht wurde, ein ausdrücklicher Nichteintretensentscheid gemäss den dargestellten, allgemein im Verwaltungsrecht geltenden Grundsätzen notwendig, um das Verfahren abzuschliessen (Art. 9 Abs. 2 VwVG analog; Art. 2 Abs. 1 VRPG).