34 Abs. 2 VRPG) wiederum mit Rekurs beim DGS hätte anfechten können. Soweit ersichtlich hat sie das aber nicht getan, so dass diese Verfügung inzwischen rechtskräftig (und wohl auch längst vollzogen) ist. Was das DGS in materieller Hinsicht unter Ziff. 5 der Vernehmlassung vorbringt, ist inhaltlich zutreffend und hätte im Fall einer Anfechtung der Abrechnung beim DGS zu einer - klar berechtigten - Abweisung geführt, so dass wohl auch in einem solchen Fall die Abrechnung vom 22. Mai 2017 inzwischen längst rechtskräftig und vollzogen wäre.