Seite 6 vorzunehmen, ohne weiteres selbst erkennend - am 22. Mai 2017 eine Abrechnung erstellte, aus welcher ersichtlich war, welche Beträge sie der Beschwerdeführerin in den nächsten Tagen überweisen werde. Bei dieser Abrechnung handelt es sich in materieller Hinsicht um eine Verfügung, welche die Beschwerdeführerin, wäre sie nicht damit einverstanden gewesen, auch ohne ausdrückliche Rechtsmittelbelehrung (vgl. Art. 34 Abs. 2 VRPG) wiederum mit Rekurs beim DGS hätte anfechten können.