c. Hält sich eine Behörde, bei der ein Begehren eingereicht wird, für unzuständig, so leitet sie die Eingabe an die zuständige Behörde weiter (Art. 2 Abs. 2 VRPG). Das DGS hat der Gemeinde im Rahmen des Schriftenwechsels im Rekursverfahren die Rekursschrift der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Es wäre für die Beteiligten hilfreich gewesen, wenn das DGS die Gemeinde ausdrücklich darauf hingewiesen hätte, dass es sich gar nicht für zuständig halte, über den Antrag in Ziff. 5 der Rekursbegehren zu entscheiden und die Zuständigkeit hierfür vielmehr bei der Gemeinde liege. Letztlich ist aber entscheidend, dass die Gemeinde auch so in Kenntnis über den Antrag in Ziff.