b. Es ist grundsätzlich klar, was die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag in Ziff. 5 der Rekursbegehren an das DGS in materieller Hinsicht erreichen wollte: Die sofortige Auszahlung jener Unterstützungsleistungen, die die Gemeinde ihr gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 11. Januar 2017 zugesprochen hatte. Für die Auszahlung dieser Unterstützungsbeiträge ist aber nicht das DGS, sondern die Gemeinde selbst zuständig. Richtigerweise wäre daher ein solcher Antrag nicht bei der Rekursinstanz, sondern bei der Gemeinde einzureichen gewesen.