im Verfahrensrecht des Bundes ist explizit festgehalten, dass eine Behörde, die sich als unzuständig erachtet, durch Verfügung auf die Sache nicht eintritt, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet (Art. 9 Abs. 2 VwVG). Sinngemäss ergibt sich dieses Vorgehen auch aus Art. 2 VRPG.