sinngemäss der bundesrechlichen Vorschrift entsprechend, dass eine Eintretensverfügung zu ergehen hat). Ist eine Verfahrensvoraussetzung, z.B. die Zuständigkeit einer Behörde, nicht erfüllt, verzichtet die Behörde auf die Eröffnung eines Verfahrens. Sowohl im kantonalen als auch im Bundesverwaltungsverfahrensrecht ist vorgesehen, dass in einem solchen Fall eine Weiterleitung der Eingabe an die zuständige Behörde zu erfolgen hat (Art. 2 Abs. 2 VRPG, Art. 8 Abs. 1 VwVG); im Verfahrensrecht des Bundes ist explizit festgehalten, dass eine Behörde, die sich als unzuständig erachtet, durch Verfügung auf die Sache nicht eintritt, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet (Art. 9 Abs. 2 VwVG).