a. Im Verwaltungsverfahren leitet eine Behörde grundsätzlich nur dann ein Verfahren ein, wenn die Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind. Zu den Verfahrensvoraussetzungen gehört insbesondere auch die Zuständigkeit einer Behörde. Bestreitet eine Partei die Zuständigkeit, erlässt die Behörde eine anfechtbare Eintretensverfügung (so ausdrücklich vorgesehen in Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; im kantonalen Recht regelt Art. 2 VRPG sinngemäss der bundesrechlichen Vorschrift entsprechend, dass eine Eintretensverfügung zu ergehen hat).