Seite 5 entscheiden, ob die Verfügung der Gemeinde in den angefochtenen Teilen rechtmässig sei oder nicht. Hingegen falle es nicht in die Kompetenz des DGS als Rekursinstanz, Anordnungen betreffend nicht angefochtener Teile des Dispositivs der angefochtenen Verfügung zu treffen.